Vereinssatzung

 

OFW & OSCAR Alumni-Club e.V.

 Vereinssatzung 

Präambel 

Der am 3. Juni 1989 von den ehemaligen Mitgliedern des OFW e.V., namentlich Michael Arens, Jörg Arnold, Uwe Berg, Rolf Buch, Bettina Jäger, Harald Junke, Anja Keil, Stephan Knichel, Roland Mönke, Andreas Müller-Wiedenhorn, Matthias Müntefering, Christian Rast und Mathias Siebenlist gegründete OFW-Alumni Club (Gründervereinigung) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. April 2001 durch das aktuelle Präsidium in das Vereinsregister eingetragen. 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

I. Der Verein führt den Namen „OFW & OSCAR Alumni-Club“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung lautet der Name „OFW & OSCAR Alumni-Club e.V.“.

II. Der Sitz des Vereins ist Köln.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

I. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und die Beschaffung von Mitteln für das Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.

II. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Organisation und Veranstaltung von –auch für Nicht-Mitglieder zugänglichen- Vorträgen, Diskussionen , Unternehmensbesichtigungen und Fortbildungsseminaren.

b) Unterstützung des gemeinnützigen Zwecks des „Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.“ durch finanzielle Zuwendung, solange die Gemeinnützigkeit besteht. Ist die nicht mehr der Fall, wird der „Verein der Freunde und Förderer der Universität zu Köln e.V.“ ebenso unterstützt.

III. Der Verein verfolgt ausschließlich und, unter Berücksichtigung von § 58 Nr. 2 AO, unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 2

dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft 

I. Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

II. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die:

a) ehemals Mitglied im „Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.“ war, die Mitgliedschaft mindestens sechs Monate andauerte und deren Mitgliedschaft nicht durch Ausschluss endete;

b) mindestens vier Monate bei der OSCAR GmbH erfolgreich tätig war und durch die Geschäftsführung der OSCAR GmbH entsprechend beleumundet wurde oder auf Antrag der Geschäftsführung der OSCAR GmbH durch das Präsidium des OOAC e.V. zugelassen wurde;

c) sich um die Erreichung der Ziele des Vereins des „Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.“ oder der OSCAR GmbH besonders verdient gemacht haben, und bereit ist, sich für die Ziele und den Zweck des Vereins einzusetzen.

III. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereins identifizieren und sich in besonderem Maße um Wissenschaft und Wirtschaft verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus kommen ihnen keine weiteren Rechte und Pflichten zu. Insbesondere gilt für sie nicht §6 Abs. III der Satzung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

I. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf-nahmeantrag, der an das Präsidium zu richten ist. Das Präsidium entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

II. Auf Antrag hat das Präsidium der Mitgliederversammlung die Gründe für seine Entscheidung darzulegen. OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 3

III. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

I. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

II. Sie haben das Recht, dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil- zunehmen.

III. Die Mitglieder haben gegen den Verein nur Erstattungsansprüche für diejeni-gen tatsächlich entstandenen Kosten, die durch das Präsidium genehmigt wurden.

IV. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern sowie das Präsidium nach Kräften zu unterstützen.

V. Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass ihre aktuelle E-Mail-Adresse, Postanschrift und Bankverbindung an das Präsidium gemeldet werden. (Dies sollte durch die Eintragung in die Online-Datenbank geschehen.) Offizielle Bekanntmachungen des Präsidiums erfolgen in der Regel per E-Mail, nur auf besonderen Antrag eines Mitglieds postalisch.

§6 Ende der Mitgliedschaft 

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.

II. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

III. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von zusätzlichen Teilnehmerbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

IV. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens ver-halten hat, kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 4

ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung gegen den Beschluss schriftlich beim Präsidium eingehend Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen durch Beschluss. Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung vor deren Entscheidung Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

V. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Eine Rückgewährung von Spenden oder Sacheinlagen jeglicher Form ist ausgeschlossen.

§7 Mitgliedsbeiträge 

I. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Ge- schäftsjahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Studenten nach freiem Ermessen reduzieren.

II. Das Präsidium hat das Recht, in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

III. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

§9 Der Vorstand 

I. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Präsidenten und einen Schatzmeister. Sie kann das Präsidium auf bis zu sechs Mitglieder erweitern, deren Wahl sie mit einer Zuteilung zu bestimmten Aufgabengebieten verknüpfen kann.

II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten. OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 5

III. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Es verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier Präsidiumsmitglieder. Eines der beiden zeichnungsberechtigten Präsidiumsmitglieder kann dazu einen Dritten schriftlich bevollmächtigen.

IV. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

V. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in den Präsidiumssitzungen einstimmig.

Vl. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes innerhalb der Amtsperiode haben die verbleibenden Präsidiumsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzpräsiden einzusetzen.

§10 Die Mitgliederversammlung 

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stimmen vertretung ist ausgeschlossen.

II. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und des Be-richtes der Kassenprüfer;

b) Entlastung des gesamten Präsidiums;

c) Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder;

d) Wahl zweier Kassenprüfer;

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören. Sie werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

f) Entscheidung über die eingereichten Anträge;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

h) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

i) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch das Präsidium. OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 6

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung 

I. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung schriftlich (bzw. per Email oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.

II. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Formalien der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten für die außerordentliche entsprechend.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung einen Schriftführer zu bestimmen.

II. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie soll grund-sätzlich offen durch Handzeichen erfolgen, sofern nicht ein Mitglied in der OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 7

Versammlung den Antrag auf geheime Abstimmung stellt. In diesem Falle ist der Versammlungsleiter an einen solchen Antrag gebunden.

III. Die Mitgliederversammlung ist in ihrer jeweiligen Zusammensetzung beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

IV. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

V. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer -und dem Versammlungsleiter zu unter-zeichnen ist.

§14 Satzungsänderungen 

I. Anträge auf Satzungsänderung können durch jedes Mitglied gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich, beim Präsidium eingehend, einzureichen. Das Präsidium hat den Inhalt des Antrages mit einer Gegenüberstellung des betroffenen, derzeit gültigen Inhaltes der Satzung in der der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung aufzunehmen und auf den Antrag in der Einladung hinzuweisen.

II. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

III. Redaktionelle Änderungen können durch das Präsidium beschlossen werden. Sie sind der Mitgliederversammlung in der darauf folgenden Versammlung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens 

I. Anträge auf Auflösung des Vereins können durch jedes Mitglied gestellt wer- den. Sie sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich, beim Präsidium eingehend, einzureichen. OFW & OSCAR Alumni-Club e.V. Seite 8

II. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

III. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

IV. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den „Organisationsforum Wirtschaftskongress e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für die von den Liquidatoren bestimmten, gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser seinerseits erloschen sein, tritt an dessen Stelle der Verein der Freunde und Förderer der Universität zu Köln e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.